Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung
SchBesV§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/1#abs-2 (2) Es bedeutet
Soweit nach dieser Verordnung einem Unionsbürger Rechte oder Pflichten zustehen oder zugewiesen sind oder Vorschriften auf das Erfordernis der Unionsbürgerschaft abstellen, steht ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, einem Unionsbürger gleich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 SchBesV →
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Änderungsverlauf
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09.06.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2016 (BGBl. I 1350)
BGBl. 2016 I S. 1350
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